Geschäftsbedingungen

Gemäß den Bestimmungen des Real Estate Brokerage Act (Amtsblatt 107/2007 und 144/2012) gibt der Direktor der Gesellschaft "AEDIUM" d.o.o. Dubrovnik am 1. Februar 2014 Folgendes heraus

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Angebot

Das Angebot der Firma Aedium d.o.o. als Vermittler bei Immobilientransaktionen (im Folgenden: Agentur) basiert auf Daten, die der Kunde - Verkäufer von Immobilien schriftlich, mündlich oder elektronisch erhalten hat, und muss von der Agentur und dem Maklervertrag bestätigt werden. Bei der Durchführung von Mediationstätigkeiten, dh anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeit, die Gegenstand der Mediation ist, muss die Agentur gemäß den Berufs- und Zollregeln (Aufmerksamkeit eines guten Sachverständigen) mit größerer Sorgfalt vorgehen. Die Agentur behält sich die Möglichkeit von Fehlern in der Beschreibung und im Preis von Immobilien vor, die aufgrund falscher Daten oder Änderungen der Verkaufsbedingungen durch den Kunden - Verkäufer von Immobilien - auftreten können, und die Möglichkeit, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft wurde oder Der Eigentümer hat aufgegeben, ohne die Agentur zu informieren. Die Agentur haftet für ungenaue Angaben nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Angebote und Mitteilungen an den Kunden - Käufer von Immobilien sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Agentur an Dritte weitergegeben werden.
Wenn der Empfänger des Angebots bereits mit den ihm von der Agentur angebotenen Immobilien vertraut ist, ist er verpflichtet, die Agentur unverzüglich zu informieren.

2. Pflichten der Agentur

Abschluss eines Maklervertrags mit dem Auftraggeber (Standard oder exklusiv);

  • sich bemühen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um eine zwischengeschaltete Transaktion abzuschließen;
  • den Marktwert der Immobilie einschätzen und den Kunden mit dem durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie bekannt machen;
  • den Kunden vor möglichen Mängeln der Immobilie sowie der Marktsituation warnen;
  • Beschaffung und Einsichtnahme in Dokumente zum Nachweis des Eigentums oder eines anderen tatsächlichen Rechts an der betreffenden Immobilie;
  • den Kunden mit allen rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen vertraut zu machen, die sich aus dem Rechtsgeschäft in Bezug auf die betreffende Immobilie für ihn ergeben;
  • die notwendigen Maßnahmen zur Präsentation von Immobilien auf dem Markt durchführen,
  • Inspektion von Immobilien ermöglichen (Organisation und Verwaltung);
  • die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu bewahren und auf schriftlichen Befehl des Auftraggebers die Daten über die Immobilie, für die er vermittelt, oder in Verbindung mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er sich befindet, geheim zu halten vermitteln;
  • den Kunden über alle Umstände informieren, die für die beabsichtigte Arbeit relevant sind und die uns bekannt sind oder uns bekannt sein sollten;
  • in Verhandlungen vermitteln und versuchen, eine Einigung zu erzielen;
  • den Zweck des Vertragsgegenstandes gemäß den für dieses Grundstück geltenden Raumordnungsvorschriften prüfen;
  • am Abschluss eines Rechtsgeschäfts (Vorvertrag oder Vereinbarung) teilnehmen;
  • im Namen des Auftraggebers die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Steuerverwaltung und der Grundbuchabteilung des zuständigen Gerichts einzureichen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Agentur es dem Auftraggeber ermöglicht hat, einen Dritten (natürlich oder legal) zu kontaktieren, mit dem sie ein Rechtsgeschäft ausgehandelt hat, insbesondere wenn:

  • eine dritte Person direkt an den Auftraggeber zur Inspektion der betreffenden Immobilie herangezogen oder verwiesen;
  • organisierte ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, um ein Rechtsgeschäft auszuhandeln;
  • teilte dem Kunden den Namen, die Adresse, die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Dritten mit, der zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts befugt ist, oder teilte den genauen Standort der angeforderten Immobilie mit.

3. Pflichten des Auftraggebers

  • Abschluss einer Mediationsvereinbarung mit der Agentur (Standard oder exklusiv);
  • Informieren Sie die Agentur über alle für die Mediation relevanten Umstände und geben Sie genaue Informationen über die Immobilie an. Geben Sie dem Makler in diesem Fall eine Standort-, Bau- oder Nutzungserlaubnis für die Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, und legen Sie dem Makler den Nachweis vor Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten;
  • der Agentur Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie Eigentümer der Immobilie ist, dh andere Immobilienrechte an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags sind, und den Mediator vor allen registrierten und nicht registrierten Belastungen warnen, die auf der Immobilie bestehen;
  • die Agentur über alle relevanten Informationen über die angeforderte Immobilie informieren, einschließlich einer Beschreibung der Immobilie und des Preises;
  • der Agentur und einem Dritten, der am Abschluss der vermittelten Transaktion interessiert ist, eine von der Agentur begleitete Besichtigung der Immobilien zur Verfügung zu stellen;
  • Nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, dh einer Vorvereinbarung, mit der er sich zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts verpflichtet hat, zahlen die Agentur, wenn die Agentur und der Auftraggeber vereinbart haben, dass das Recht auf Zahlung der Vermittlungsgebühr nach Abschluss des Vorabvertrags erworben wird Vermittlungsgebühr (sofern nicht anders vereinbart);
  • der Agentur die während der Mediation entstandenen Kosten zu erstatten, die die üblichen Mediationskosten übersteigen (sofern ausdrücklich vereinbart);
  • Benachrichtigen Sie die Agentur schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das er die Agentur autorisiert hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien.

Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er betrügerisch gehandelt hat, wenn er keine für die Mediationstätigkeit relevanten Informationen zur Verfügung gestellt oder falsch angegeben hat, um das Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Kunde haftet auch für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegenüber der Agentur oder einem von der Agentur beauftragten Dritten begangen hat.

In all diesen Fällen haftet der Auftraggeber, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat, für Schäden und ist verpflichtet, der Agentur alle während der Mediation entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 und nicht höher als die vereinbarten sein dürfen Maklergebühr für den vermittelten Job.

4. Ausübung des Anspruchs auf Entschädigung

Die Agentur erwirbt das Recht auf vollständige Vermittlungsgebühr zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Vereinbarung, durch die sich der Auftraggeber zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts verpflichtet hat, oder zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, falls dies vereinbart wurde. Die Vermittlungsgebühr wird gleichzeitig oder unmittelbar nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, für das die Agentur vermittelt hat, an die Agentur gezahlt.

Wenn der Kunde während des Abschlusses der vermittelten Transaktion zurücktritt, ist er verpflichtet, die tatsächlichen Kosten in Bezug auf die aufgewendete Zeit, Werbung und andere Kosten zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, die Maklergebühr zu zahlen, wenn diese den gleichen Wert wie die gesetzliche hat Transaktion, dh die den gleichen Zweck wie die vermittelte rechtliche Transaktion erreicht.

Die Agentur hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ein mit dem Auftraggeber verbundener Dritter (z. B. Ehegatte, Lebenspartner, Nachkomme, Mutter, Direktor oder Eigentümer eines Unternehmens) ein zwischengeschaltetes Rechtsgeschäft mit einer Person abschließt, mit der die Agentur verbunden ist der Rektor.

Wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Maklervertrags ein Rechtsgeschäft abschließt, das sich aus den Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Maklervertrags ergibt, ist er verpflichtet, die Maklergebühr vollständig zu zahlen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

5. Maklergebühr

Die Höhe der Maklergebühr wird durch den Immobilienmaklervertrag festgelegt. Die Maklergebühr beinhaltet die üblichen Maklerkosten (Verbindung des Kunden und eines Dritten und Überprüfung des Immobilienzustands, notwendige Verhandlungen und vorbereitende Maßnahmen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts) ),

Die Vermittlungsgebühr umfasst auch die folgenden Kosten: Ausarbeitung von Rechtsakten (Vorverträge / Verträge und Vorschläge zur Registrierung), Kosten für die Beglaubigung von Unterschriften (ohne Feierlichkeit), Kosten für Gerichtsgebühren für die Registrierung.

Wenn die Agentur im Einvernehmen mit dem Kunden für ihn andere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeit durchführt, die Gegenstand der Mediation ist, werden Art und Höhe der Kosten dieser Maßnahmen im Maklervertrag vereinbart.

6. Beendigung des Vertrages

Ein für einen bestimmten Zeitraum geschlossener Mediationsvertrag endet mit Ablauf der Laufzeit, für die er geschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den die Mediation abgeschlossen wurde, nicht innerhalb dieser Frist geschlossen wurde oder vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist gekündigt werden kann. . Wenn die Kündigungsfrist nicht ausdrücklich in der Vermittlungsvereinbarung festgelegt ist, beträgt die Kündigungsfrist 8 Tage ab Erhalt der Kündigung. Wenn der Immobilienmaklervertrag durch Kündigung gekündigt wird, ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die entstandenen Kosten zu erstatten.

7. Allgemeine Bestimmungen und Streitbeilegung

Die allgemeinen Bestimmungen des Maklervertrags sowie andere Bestimmungen des Civil Obligations Act und des Real Estate Brokerage Act gelten alternativ zu den Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur, die sich aus Maklerverträgen ergeben, die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind und Bedingungen oder der Maklervertrag. Mögliche Streitigkeiten werden vom zuständigen Gericht in Dubrovnik beigelegt.

Dubrovnik, 1. Februar 2014, Regie: Milena Burazor